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§ 4
Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunk der Gründung über € 25.000
(fünfundzwanzigtausend Euro).
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert
zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt
sind (Zustiftungen).
§ 5
Verwendung von Vermögenserträgen und Zuwendungen
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich
zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen
Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem
Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage
konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und
Zuwendungen vorab zu decken. Hierbei sind die Verwaltungskosten auf ein
Mindestmaß zu beschränken.
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen
Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6
Stiftungsorgan
Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
 
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